Präambel

In der Absicht, das Gemeinschaftsbewusstsein unter den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern(J) zu fördern, das Ihre zum Wohlbefinden der übrigen Einwohnerschaft beizutragen und die ihr anvertrauten Güter wirtschaftlich und sozial verträglich zu verwalten, gibt sich die Bürgergemeinde Ettingen, gestützt auf § 137 Absatz 2 des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970, die folgende Gemeindeordnung (PDF):

 

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Gemeindeordnung

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