Präambel
In der Absicht, das Gemeinschaftsbewusstsein unter den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern(J) zu fördern, das Ihre zum Wohlbefinden der übrigen Einwohnerschaft beizutragen und die ihr anvertrauten Güter wirtschaftlich und sozial verträglich zu verwalten, gibt sich die Bürgergemeinde Ettingen, gestützt auf § 137 Absatz 2 des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970, die folgende Gemeindeordnung (PDF):
- I. Allgemeines
- II. Organisation
- III. Bürgergemeindeversammlung, Urnenabstimmung und Urnenwahl
- IV. Behörde und Bürgerrat
- V. Bürgergemeindepräsident
- VI. Amtsstelle und Personal der Bürgergemeinde
- VII. Kontrollorgan
- VIII. Wahlbüro Bürgergemeinde
- IX. Finanzwesen
- X. Inkraftsetzung
Gemeindeordnung
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